Bei der Ausführung der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 genannten Verfahren ist die Kommission verpflichtet, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 festgelegten Anforderungen zu erfüllen.
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Bei der Ausführung der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 genannten Verfahren ist die Kommission verpflichtet, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 festgelegten Anforderungen zu erfüllen.